Persönliches Budget

Stärkung Ihrer Selbstbestimmung
Das Persönliche Budget ist Geld, dass Ihnen der Staat gibt. Damit kaufen Sie sich selbst Ihre benötigten Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz oder andere soziale Dienstleistungen.
So funktionierts
Der Anspruch auf eine in den Sozialgesetzbüchern geregelte Sachleistung wird in einen Geldbetrag umgerechnet. Die Höhe des Geldbetrages wird an dem individuellen Hilfebedarf der berechtigten Person ausgerichtet. Ausgezahlt wird das Persönliche Budget dem Anspruchsberechtigten monatlich in Form eines Geldbetrages oder durch Gutscheine.
Rehabilitationsträger ( gem. § 6 SGB IX)
- Gesetzlichen Krankenkassen
- Bundesagentur für Arbeit
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der Sozialhilfe
Dies ist keine neue Leistungsform sondern lediglich eine andere Art der Leistungsgewährung. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person, muss der zuständige Rehabilitationsträger eine Sachleistung in Form des Persönlichen Budget erbringen (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Ein formloser Antrag genügt.
Wer hat Anspruch auf ein Persönliches Budget?
Grundsätzlich haben
- Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer Behinderung oder die von einer solchen bedroht sind, sowie
- Menschen mit chronischer Erkrankung oder die von einer solchen bedroht sind,
Eine deutliche Einschränkung besteht bei Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft. Diese stehen nur Menschen mit einer bereits bestehenden Behinderung zu.
Ein Budgetnehmer kann also das kleine Kind, das Frühförderung beansprucht sein. Ebenso auch ein Erwachsener der Leistungen der sogenannten Eingliederungshilfe erhält oder der Mensch im Rentenalter, der Pflegeleistungen benötigt.
Welche Leistungen können mit dem Persönlichen Budget eingekauft werden?
Notwendige Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Im Einzelfall können individuelle Leistungen möglich sein. Auch solche, die in der sogenannten Sachleistung nicht in Anspruch genommen werden können.
Beispielhafte, nicht vollständige Aufzählung budgetfähiger Sozialleistungen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:
- Hilfsmittel
- Heilmittel (Ergotherapie, Neurofeedback, Physiotherapie)
- Psychotherapie
- Haushaltshilfe
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
- Behinderungsgerechtes Kraftfahrzeug
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft:
- Eingliederungshilfe (Ambulant Betreutes Wohnen (ABW), Persönliche Assistenz, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§54 SGB XII))
- Heilpädagogische Leistungen (§§ 55 und 56 SGB IX)
- Behindertenfahrdienste
- Begleitpersonen
- Eintrittsgelder (nur in bestimmten Fällen!)
Die Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 4, 26 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 2 und 3 SGB IX.